Zollvorschriften
Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000,- Euro oder mehr
Ab dem 15. Juni 2007 müssen Reisende gemäß dem neuen § 12 a Absatz 1 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bzw. bei anderen Währungen (z. B. Schweizer Franken, US-Dollar, britisches Pfund) die entsprechenden Gegenwerte bei der Einreise in die EU oder der Ausreise aus der EU bei der zuständigen nationalen Behörde, in der Regel den Zollbehörden, schriftlich von sich aus anmelden. Dies ist nicht zu verwechseln mit einer Genehmigung für die Ein- und Ausfuhr von Barmitteln, die weiterhin nicht verlangt wird.
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